Wer bei der Degenia Glasversicherung nach einem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht, verliert seinen Anspruch – der Versicherer wird dann von der Entschädigungspflicht frei. Was gilt und wann die Täuschung als bewiesen gilt.
Freiheit von der Entschädigungspflicht:
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Nachweis durch rechtskräftiges Strafurteil:
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 27 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Was bedeutet das konkret?
Wer nach einem Glasschaden bewusst falsche Angaben macht, um eine höhere oder unberechtigte Zahlung zu erhalten, riskiert seinen gesamten Entschädigungsanspruch. Bereits der Versuch reicht aus. Ist wegen des Betruges ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen, gilt die Täuschung als nachgewiesen.
Häufige Fragen
Was passiert bei arglistiger Täuschung nach einem Glasschaden?
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer ihn arglistig über Tatsachen täuscht, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Genügt bereits der Versuch einer Täuschung?
Ja. Auch der Versuch, den Versicherer arglistig zu täuschen, führt dazu, dass der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei wird.
Wann gilt die Täuschung als bewiesen?
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
Auf welche Angaben bezieht sich die Täuschung?
Auf Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.