Wer in der Glasversicherung der Degenia den Vertrag unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen hat, muss bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung besondere Regeln beachten – hier gelten die Bestimmungen nach § 27.2 entsprechend.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach § 27.2 entsprechend Anwendung.
§ 28 Agentenvollmacht
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihre Glasversicherung mit der Adresse Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen haben und diesen Betrieb an einen anderen Ort verlegen, gelten für diesen Fall dieselben Regelungen wie in § 27.2 beschrieben. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen der Degenia.
Häufige Fragen
Wann gelten diese Regeln zur Verlegung?
Sie gelten, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen hat und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Welche Bestimmungen kommen bei einer Verlegung zur Anwendung?
Bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung finden die Bestimmungen nach § 27.2 entsprechend Anwendung.
Betrifft diese Regelung auch Privatanschriften?
Die Regelung bezieht sich auf den Fall, dass die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde.
Wo finde ich weitere Einzelheiten zur Verlegung?
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Bestimmungen nach § 27.2, die entsprechend Anwendung finden. Das hängt im Übrigen vom konkreten Bedingungswerk ab.