Bei der Glasversicherung der Degenia haben Versicherungsnehmer für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch die Möglichkeit, das Gericht am eigenen Wohnsitz anzurufen. Bei betrieblichen Versicherungen kommt zusätzlich das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes in Betracht.
Für Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler gilt:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Was bedeutet das konkret?
Möchten Sie gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler klagen, stehen Ihnen mehrere Gerichte zur Auswahl. Neben den allgemein üblichen Gerichtsständen können Sie die Klage auch bei dem Gericht einreichen, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Haben Sie eine betriebliche Versicherung, können Sie Ihre Ansprüche zusätzlich am Gericht Ihres Betriebssitzes oder Ihrer Niederlassung geltend machen.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
In Ermangelung eines Wohnsitzes ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist bei einer betrieblichen Versicherung zuständig?
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Gelten die Gerichtsstände der Zivilprozessordnung weiterhin?
Ja. Die zusätzlichen Zuständigkeiten gelten neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018