Bei der Degenia Glasversicherung entscheidet die Schwere des Verschuldens darüber, ob nach einer Obliegenheitsverletzung noch geleistet wird: Vorsatz führt zur vollständigen Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit zu einer anteiligen Kürzung. Wer den fehlenden Ursachenzusammenhang nachweist, kann den Anspruch dennoch retten.
a) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 18.1 oder 18.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nachweis fehlender Ursächlichkeit:
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungspflicht:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungspflicht, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 19 Gefahrerhöhung
Was bedeutet das konkret?
Wer seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt, riskiert seinen Versicherungsschutz – wie stark, hängt vom Grad des Verschuldens ab. Wer absichtlich handelt, geht leer aus; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Kann man jedoch belegen, dass der Fehler für den Schaden keine Rolle gespielt hat, bleibt der Anspruch in der Regel bestehen. Bei Pflichten, die erst nach dem Schadenfall gelten, muss der Versicherer zuvor schriftlich auf die möglichen Folgen hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 18.1 oder 18.2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Kann der Anspruch trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Außer bei arglistiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Was gilt bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungspflicht nach dem Schaden?
Der Versicherer ist nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.