Bei der Degenia Glasversicherung übernimmt der Versicherer Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung und Minderung eines Schadens für geboten halten durfte – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben. Wann Ersatz geleistet wird, wann gekürzt werden darf, welche Höchstgrenzen gelten und welche Kosten ausgeschlossen sind, ist klar geregelt.
Es gilt Folgendes für Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens:
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach § 23.1 a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß § 23.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn die Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Schadenfall handeln, um Schlimmeres zu verhindern, können Ihnen die dafür nötigen Kosten erstattet werden – selbst wenn Ihr Bemühen am Ende nicht erfolgreich war. Handeln Sie auf Weisung des Versicherers, sind Sie besonders abgesichert: In diesem Fall entfallen bestimmte Kürzungen und Höchstgrenzen. Auf Wunsch kann der erforderliche Betrag auch vorgeschossen werden. Nicht ersetzt werden Kosten für Einsätze, die ohnehin kostenfrei im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Aufwendungen ersetzt?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Was gilt bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall?
Der Versicherer leistet Aufwendungsersatz nur, wenn die Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Können die Aufwendungen gekürzt werden?
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Das gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Gibt es eine Höchstgrenze für den Ersatz?
Der Ersatz der Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Sind Feuerwehrkosten versichert?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn die Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018