Wer bei der Degenia Glasversicherung eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss wissen: Willenserklärungen des Versicherers gelten dann auf besondere Weise als zugegangen – erfahren Sie, welche Regeln bei einem eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift greifen.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen oder Ihren Namen ändern, sollten Sie dies dem Versicherer melden. Tun Sie das nicht, darf der Versicherer eine Nachricht an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schicken. Diese Nachricht gilt dann als bei Ihnen angekommen – auch wenn Sie dort nicht mehr wohnen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Wann gilt die Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
In welcher Form wird der Brief versendet?
Der Brief wird als eingeschriebener Brief an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift abgesendet.