In der Glasversicherung der Degenia sind bestimmte Gefahren und Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen – dazu zählen etwa Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten, undichte Randverbindungen von Isolierverglasungen sowie Schäden durch Brand, Einbruch, Sturm oder Naturereignisse, soweit hierfür anderweitig Versicherungsschutz besteht.
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:
- Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche),
- Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch folgende Ereignisse entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht:
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
- Sturm, Hagel,
- Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
Was bedeutet das konkret?
Die Glasversicherung deckt nicht jeden Schaden ab. Kleinere Beeinträchtigungen wie Kratzer oder Ausbrüche an Oberflächen und Kanten sowie undichte Randverbindungen bei Isolierglas fallen nicht unter den Schutz. Ebenso ausgenommen sind Schäden, die auf bestimmte größere Gefahren – etwa Brand, Einbruch, Sturm oder Naturereignisse – zurückgehen, wenn hierfür bereits ein anderer Versicherungsschutz vorhanden ist.
Häufige Fragen
Sind Kratzer an der Glasoberfläche versichert?
Nein. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten, wie zum Beispiel Schrammen oder Muschelausbrüche, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Ist ein undichtes Isolierglasfenster abgedeckt?
Nein. Das Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen ist nicht versichert.
Was gilt bei Glasschäden durch Sturm oder Einbruch?
Schäden durch Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus sind nicht versichert, soweit hierfür anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Sind Schäden durch Naturereignisse eingeschlossen?
Nein. Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch sind nicht versichert, soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Gibt es weitere Ausschlüsse?
Ja. Ergänzend gelten die Ausschlüsse für Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie gemäß § 2.