In der Glasversicherung der Degenia sind bestimmte Sachen wie optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Photovoltaikanlagen oder Displays elektronischer Geräte nicht versichert. Zugleich werden notwendige Kosten wie Notverglasungen, Entsorgung, Montage sowie der Versicherungsort klar geregelt.
Nicht versichert sind:
- optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
- Photovoltaikanlagen;
- Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
- Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).
§ 4 Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für:
- das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
- das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten);
- zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten, Beseitigung von Hindernissen);
- die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Versicherte Sachen);
- das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
- die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
§ 5 Versicherungsort
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
§ 6 Anpassung der Versicherung
Was bedeutet das konkret?
Nicht jedes Glas ist mitversichert: Für Gegenstände wie Geschirr, Hohlgläser, Handspiegel, Photovoltaikanlagen oder die Displays elektronischer Geräte greift der Schutz nicht, ebenso wenig für bereits bei Antragstellung beschädigte Sachen. Kommt es zu einem versicherten Glasschaden, sind darüber hinaus verschiedene notwendige Nebenkosten abgedeckt – etwa für Notverglasungen, Entsorgung, aufwändige Montage oder die Beseitigung von Begleitschäden. Der Schutz gilt am im Versicherungsschein genannten Versicherungsort.
Häufige Fragen
Sind Geschirr und Handspiegel mitversichert?
Nein. Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel gehören zu den nicht versicherten Sachen.
Sind Bildschirme und Displays elektronischer Geräte versichert?
Nein. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind – zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten oder Computer-Displays – sind nicht versichert.
Welche Kosten sind nach einem Versicherungsfall abgedeckt?
Versichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, etwa für Notverschalungen und Notverglasungen, Entsorgung, verteuerte Montage (z. B. Kran- oder Gerüstkosten), die Erneuerung von Anstrich, Schriften oder Folien, das Beseitigen und Wiederanbringen hinderlicher Sachen sowie die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk sowie Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Sind bereits beschädigte Sachen versichert?
Nein. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, gehören zu den nicht versicherten Sachen.
Wo gilt der Versicherungsschutz?
Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Ist Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.