Bei der Glasversicherung der Degenia darf der Versicherungsnehmer bei einer Erhöhung der Haftung und der damit verbundenen Beitragsanpassung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen – der Versicherer muss dabei rechtzeitig auf dieses Recht hinweisen.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen.
§ 7 Entschädigung als Sachleistung
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer die Haftung erhöht und dafür den Beitrag anpasst, muss er den Versicherungsnehmer darüber informieren und ihn auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Information muss mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Anpassung ankommen. Wer damit nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Dabei zählt bereits das rechtzeitige Absenden der Kündigung.
Häufige Fragen
Wann darf ich als Versicherungsnehmer kündigen?
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags können Sie zum Anpassungszeitpunkt kündigen.
In welcher Form muss ich kündigen?
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung in Textform.
Reicht es, wenn ich die Kündigung rechtzeitig absende?
Ja, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Wann muss mich der Versicherer über die Anpassung informieren?
Die Mitteilung, in der auf das Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss Ihnen mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018