Bei der Glasversicherung der Degenia wird die Entschädigung verzinst, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung gezahlt wird – mit einem klar geregelten Zinssatz und festen Ober- sowie Untergrenzen pro Jahr.
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Wird die Entschädigung nicht zügig ausgezahlt, erhalten Sie zusätzlich Zinsen. Diese laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Schaden gemeldet haben, sofern die Zahlung nicht binnen eines Monats erfolgt. Wie hoch die Zinsen ausfallen, richtet sich nach dem gesetzlichen Basiszinssatz, bleibt dabei aber innerhalb einer festen Ober- und Untergrenze. Ausgezahlt werden die Zinsen gemeinsam mit der Entschädigung.
Häufige Fragen
Ab wann wird die Entschädigung verzinst?
Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
Wie hoch ist der Zinssatz?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
Wann werden die Zinsen ausgezahlt?
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Kann eine weitergehende Zinspflicht bestehen?
Ja. Die genannten Regelungen gelten, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht.