Wer in der Glasversicherung der Degenia seine Anzeigepflicht verletzt, muss je nach Verschulden mit unterschiedlichen Folgen rechnen: von einer rückwirkenden Vertragsänderung über Rücktritt und Leistungsfreiheit bis hin zu Kündigung und Anfechtung. Welche Rechte dem Versicherer zustehen und wann ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers besteht, wird hier verständlich zusammengefasst.
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 11.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 11.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (§ 11.2 a)), zum Rücktritt (§ 11.2 b)) und zur Kündigung (§ 11.2 c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Machen Sie beim Vertragsabschluss unvollständige oder falsche Angaben zu Gefahrumständen, kann der Versicherer je nach Grad Ihres Verschuldens reagieren. Möglich sind eine Anpassung der Vertragsbedingungen, ein Rücktritt vom Vertrag, eine Kündigung oder – bei arglistiger Täuschung – eine Anfechtung. War die Verletzung schwerwiegend, kann der Versicherer im Leistungsfall auch von seiner Leistungspflicht befreit sein. In bestimmten Fällen steht Ihnen umgekehrt ein Kündigungsrecht zu.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer nicht vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht?
Hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen, werden diese auf Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei unverschuldeter Pflichtverletzung gelten die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode.
Wann kann ich als Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen.
Wann kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Der Versicherer kann zurücktreten, es sei denn, die Anzeigepflicht wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass der Vertrag auch zu gleichen oder anderen Bedingungen zustande gekommen wäre.
Verliere ich meinen Leistungsanspruch bei einer Anzeigepflichtverletzung?
Tritt der Versicherer nach einem Versicherungsfall zurück, ist er nicht zur Leistung verpflichtet – außer Sie weisen nach, dass der Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung besteht keine Leistungspflicht.
Wann sind die Rechte des Versicherers ausgeschlossen?
Vertragsänderung, Rücktritt und Kündigung sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt davon unberührt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018