Wer bei der Degenia eine Glasversicherung abschließt, sollte wissen, wann der erste oder einmalige Beitrag fällig wird: nämlich unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Erst mit der Zahlung startet der Versicherungsschutz – und bei Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein gelten besondere Regeln.
In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für die Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags:
- Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte zügig gezahlt werden, sobald der Vertrag beginnt oder geschlossen ist. Zahlt man nicht rechtzeitig, startet der Schutz erst mit der tatsächlichen Zahlung. Weicht der zugeschickte Versicherungsschein von dem ab, was beantragt oder vereinbart wurde, hat man für die Zahlung länger Zeit – frühestens einen Monat nach Erhalt des Scheins.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten oder einmaligen Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig davon, ob ein Widerrufrecht besteht.
Was gilt, wenn der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss liegt?
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018