In der Glasversicherung der Degenia regelt der allgemeine Grundsatz, welcher Beitragsanteil dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zusteht und wie sich der Wegfall des versicherten Interesses nach Versicherungsbeginn auf den Beitrag auswirkt.
Vorzeitige Vertragsbeendigung:
Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Wegfall des versicherten Interesses:
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, zahlst du den Beitrag nur für die Zeit, in der der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat. Entfällt das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn, erhält der Versicherer den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Wegfall des Interesses erfährt. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welcher Beitrag steht dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu?
Dem Versicherer steht nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn wegfällt?
Dann steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Bis zu welchem Zeitpunkt zählt der Beitrag beim Wegfall des Interesses?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.