Wer eine Glasversicherung der Degenia abgeschlossen hat, sollte wissen, wann die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach einer Gefahrerhöhung wieder erlöschen – etwa durch Fristablauf oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19.3 erlöschen in folgenden Fällen:
- wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden, oder
- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Erfährt der Versicherer von einer Gefahrerhöhung, hat er die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder anzupassen. Nutzt er diese Möglichkeit jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis, verfällt dieses Recht. Ebenso entfällt es, sobald wieder der Zustand hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung?
Sie erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Ab wann läuft die Monatsfrist?
Die Frist von einem Monat beginnt ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung.
Auf welche Rechte des Versicherers bezieht sich diese Regelung?
Sie bezieht sich auf die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19.3.
Was passiert, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird?
Wird der Zustand wiederhergestellt, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018