In der Glasversicherung der Degenia entscheidet das Verhalten des Versicherungsnehmers bei einer Gefahrerhöhung über den Leistungsanspruch: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden. Zudem sind die Regeln zur Überversicherung und die Voraussetzungen für den Fortbestand der Leistungspflicht klar geregelt.
a) Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung:
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 19.2 a) vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Gefahrerhöhung nach § 19.2 b) und 19.2 c):
Nach einer Gefahrerhöhung nach § 19.2 b) und 19.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 19.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen:
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
§ 20 Überversicherung
a) Herabsetzung der Versicherungssumme:
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrages der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
b) Absicht eines rechtswidrigen Vermögensvorteils:
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 21 Mehrere Versicherer
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Gefahrerhöhung nicht meldet oder seine Pflichten verletzt, riskiert seinen Anspruch: Bei Vorsatz zahlt der Versicherer im Schadenfall nicht, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung anteilig kürzen. Es gibt jedoch Situationen, in denen die Leistungspflicht trotzdem bestehen bleibt – etwa wenn die Gefahrerhöhung nachweislich nicht schadensursächlich war. Bei der Überversicherung können beide Seiten eine Anpassung der Versicherungssumme verlangen; wer sie in betrügerischer Absicht abschließt, hat einen nichtigen Vertrag.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten nach einer Gefahrerhöhung?
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein und hat der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 19.2 a) vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Was gilt bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Sie bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war, wenn die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen und keine Kündigung erfolgt war oder wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Was kann bei einer Überversicherung verlangt werden?
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Was passiert, wenn eine Überversicherung in betrügerischer Absicht geschlossen wurde?
Wurde die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018