Bei der Glasversicherung der Degenia entscheidet die Frage, wessen Kenntnis und Verhalten zählen: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung sind neben dem Versicherungsnehmer auch der Versicherte und dessen Rolle als Repräsentant maßgeblich – mit klaren Ausnahmen, wann es auf sein Wissen ankommt und wann nicht.
Für Kenntnis und Verhalten gilt in der Glasversicherung der Degenia:
a) Berücksichtigung von Kenntnis und Verhalten:
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Wann es auf die Kenntnis des Versicherten nicht ankommt:
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Wann es auf die Kenntnis des Versicherten ankommt:
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 23 Aufwendungsersatz
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Glasversicherung für eine andere Person (fremde Rechnung) abgeschlossen, kann nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das des Versicherten eine Rolle spielen. Ob dessen Wissen dem Versicherungsnehmer zugerechnet wird, hängt davon ab, ob der Versicherte als Repräsentant handelt und ob der Vertrag mit seinem Wissen oder in seinem Auftrag zustande kam. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Wortlaut.
Häufige Fragen
Wessen Kenntnis zählt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers rechtlich von Bedeutung sind, werden bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigt.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Umfasst der Vertrag Interessen von Versicherungsnehmer und Versichertem, muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten für sein Interesse nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten nicht an?
Die Kenntnis des Versicherten ist ohne Bedeutung, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.