In der Glasversicherung der Degenia entscheidet das Verschulden über die Leistung: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, erhält keine Entschädigung, bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
a) Vorsätzliche Herbeiführung:
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Grob fahrlässige Herbeiführung:
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt als unverbindliche Lesehilfe, wie sich das eigene Verschulden auf die Leistung auswirkt: Wer einen Glasschaden absichtlich verursacht, bekommt keine Entschädigung. Wird der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gilt er als bewiesen. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen, die Leistung kann jedoch entsprechend dem Grad des Verschuldens gekürzt werden.
Häufige Fragen
Zahlt die Glasversicherung bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt der Vorsatz als bewiesen?
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Entfällt die Leistung bei grober Fahrlässigkeit vollständig?
Nicht zwingend. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; ausgeschlossen ist die Entschädigungspflicht nach dieser Regelung nur bei Vorsatz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018