In der Glasversicherung der Degenia gilt der Versicherungsvertreter als bevollmächtigt, Zahlungen des Versicherungsnehmers rund um Vermittlung und Abschluss anzunehmen. Erfahren Sie außerdem, was zu Repräsentanten, zur dreijährigen Verjährung von Ansprüchen und zum zuständigen Gericht geregelt ist.
Zahlungen an den Versicherungsvertreter:
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 29 Repräsentanten:
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 30 Verjährung:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
§ 31 Zuständiges Gericht
Was bedeutet das konkret?
Zahlen Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss Ihres Vertrags an den Versicherungsvertreter, gilt dieser grundsätzlich als berechtigt, das Geld anzunehmen. Sie müssen sich außerdem das Wissen und Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. Für Ansprüche aus dem Vertrag gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Darf ich Zahlungen an den Versicherungsvertreter leisten?
Ja. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzunehmen.
Wann wirkt eine Beschränkung dieser Vollmacht gegen mich?
Eine Beschränkung müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
In welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Wie wirkt sich eine Anspruchsanmeldung auf die Verjährungsfrist aus?
Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Muss ich mir das Verhalten meiner Repräsentanten zurechnen lassen?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018