Bei einem Glasschaden verlangt die Degenia Glasversicherung vom Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten: den Schaden mindern, ihn unverzüglich anzeigen, Weisungen einholen und befolgen, strafbare Handlungen der Polizei melden, das Schadenbild bewahren sowie Auskünfte und Belege beibringen.
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
b) Rechte eines Dritten:
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß § 18.2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Glasschaden ein, sind Sie als Versicherungsnehmer gefordert: Sie sollen den Schaden möglichst begrenzen, ihn schnell melden, sich an die Hinweise des Versicherers halten und bei Straftaten die Polizei einschalten. Außerdem lassen Sie die Schadenstelle möglichst unverändert und stellen dem Versicherer die nötigen Auskünfte und Belege bereit. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Bedingungstext.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Glasschaden melden?
Der Schadeneintritt ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, nachdem der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Darf ich die beschädigten Scheiben sofort austauschen lassen?
Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
Muss ich bei Vandalismus die Polizei einschalten?
Ja. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Welche Auskünfte und Belege muss ich bereitstellen?
Soweit möglich ist dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist. Außerdem sind vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.
Gelten die Obliegenheiten auch für Dritte?
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat dieser die Obliegenheiten gemäß § 18.2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018