In der Glasversicherung der Degenia darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen und muss nachträglich erkannte oder unabhängig vom Willen eingetretene Gefahrerhöhungen unverzüglich anzeigen.
Für die Pflichten des Versicherungsnehmers gilt Folgendes:
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Glasversicherung abgeschlossen hat, sollte Veränderungen, die das Risiko erhöhen, nicht ohne Rücksprache vornehmen. Hat man einen Vertrag beantragt, braucht es für eine Gefahrerhöhung die vorherige Zustimmung des Versicherers. Fällt einem erst später auf, dass eine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung erfolgt ist, muss man das dem Versicherer sofort melden. Auch Gefahrerhöhungen, die ganz ohne eigenes Zutun eintreten, sind unverzüglich anzuzeigen, sobald man davon erfährt.
Häufige Fragen
Darf ich nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung vornehmen?
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Was muss ich tun, wenn ich eine Gefahrerhöhung erst nachträglich bemerke?
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Gilt die Anzeigepflicht auch bei Gefahrerhöhungen ohne mein Zutun?
Ja. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Wie schnell muss die Anzeige beim Versicherer erfolgen?
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen – bei nachträglich erkannten Gefahrerhöhungen sofort nach der Erkenntnis und bei vom Willen unabhängigen Gefahrerhöhungen, nachdem der Versicherungsnehmer von ihr Kenntnis erlangt hat.