In der Glasversicherung der Degenia darf der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht oder bei einer Gefahrerhöhung den Vertrag kündigen oder anpassen – je nach Verschulden fristlos oder mit Monatsfrist. Erhöht sich der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder wird die erhöhte Gefahr ausgeschlossen, steht dem Versicherungsnehmer ein eigenes Kündigungsrecht zu.
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 19.2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach § 19.2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine vertragliche Pflicht verletzen oder sich das Risiko erhöht, darf der Versicherer reagieren: Er kann den Vertrag kündigen – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sofort, bei einfacher Fahrlässigkeit oder bekannt gewordener Gefahrerhöhung mit einer Frist von einem Monat. Alternativ kann er den Beitrag anpassen oder die erhöhte Gefahr vom Schutz ausnehmen. Wird der Beitrag dadurch spürbar teurer oder fällt Schutz weg, dürfen Sie umgekehrt selbst kündigen.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer fristlos kündigen?
Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 19.2 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Was gilt bei einfacher Fahrlässigkeit?
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Welche Alternativen zur Kündigung hat der Versicherer?
Statt zu kündigen kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Wann darf der Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Muss der Versicherer auf das Kündigungsrecht hinweisen?
Ja. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018