Wer bei der Degenia Glasversicherung die Anzeigepflicht für eine andere Versicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert die Kündigung durch den Versicherer sowie eine ganze oder teilweise Leistungsfreiheit – erfahren Sie, wann diese Folgen nicht eintreten.
Rechtsfolgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht:
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, hat das folgende Konsequenzen:
- Der Versicherer ist zur Kündigung berechtigt.
- Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Ausnahme von der Leistungsfreiheit:
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Meldet der Versicherungsnehmer eine bestehende andere Versicherung entgegen seiner Anzeigepflicht nicht – und geschieht dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit –, darf der Versicherer den Vertrag kündigen und muss unter Umständen ganz oder teilweise nicht leisten. Diese Leistungsfreiheit greift jedoch nicht, wenn der Versicherer schon vor dem Schadenfall selbst von der anderen Versicherung wusste.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht?
Der Versicherer ist zur Kündigung berechtigt und kann außerdem ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Wann tritt die Leistungsfreiheit nicht ein?
Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Auf welche Anzeigepflicht bezieht sich diese Regelung?
Sie bezieht sich auf die Anzeigepflicht gemäß § 21.1.
Gilt diese Regelung auch bei leicht fahrlässiger Verletzung?
Die genannten Rechtsfolgen sind ausdrücklich an eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung geknüpft. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.