Bei der Glasversicherung der Degenia übernimmt der Versicherer bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens, sofern diese geboten waren. Kosten für Sachverständige oder Beistand werden nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattet – und bei berechtigter Leistungskürzung entsprechend gemindert.
a) Ersatz der Kosten:
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Kürzung des Kostenersatzes:
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach § 23.2 a) entsprechend kürzen.
§ 24 Übergang von Ersatzansprüchen
Was bedeutet das konkret?
Kosten, die entstehen, um einen ersatzpflichtigen Glasschaden zu ermitteln und festzustellen, werden bis zur vereinbarten Höhe übernommen – vorausgesetzt, sie waren angemessen. Wer eigenständig einen Sachverständigen oder Beistand einschaltet, bekommt diese Kosten nur erstattet, wenn dazu eine vertragliche Pflicht besteht oder der Versicherer dazu aufgefordert hat. Darf der Versicherer seine Leistung mindern, kann er auch diese Kosten im gleichen Verhältnis kürzen.
Häufige Fragen
Werden die Kosten zur Feststellung des Schadens übernommen?
Ja, der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Werden Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen erstattet?
Diese Kosten werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Kann der Kostenersatz gekürzt werden?
Ja. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach § 23.2 a) entsprechend kürzen.
Bis zu welcher Höhe werden die Ermittlungskosten ersetzt?
Die Kosten werden bis zur vereinbarten Höhe ersetzt. Die genaue Höhe hängt vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.