In der Glasversicherung der Degenia gelten generelle Klauseln zu Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentem Glasmosaik sowie zu Abdeckungen von Sonnenkollektoren. Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Ersatz geleistet wird und welche Teile ausgeschlossen bleiben.
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik:
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.
Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Abdeckungen von Sonnenkollektoren:
Abweichend von § 3.2 AGlB 2017 sind fertig eingesetzte oder montierte Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen auf erstes Risiko bis zu vereinbarten Betrag mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Diese Klauseln beschreiben, in welchen Fällen bestimmte Sonderverglasungen und Sonnenkollektor-Abdeckungen in den Versicherungsschutz einbezogen sind. Bei besonderen Verglasungen wie Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen sowie transparentem Glasmosaik werden Schäden an den nicht aus Glas bestehenden Teilen nur zusammen mit einem ersatzpflichtigen Scheibenbruch berücksichtigt, während die Rahmen außen vor bleiben. Bei Sonnenkollektoren sind die Scheiben samt Rahmen abweichend von der Grundregel eingeschlossen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann werden Schäden an Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen ersetzt?
Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen gibt es nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.
Sind die Rahmen dieser Verglasungen mitversichert?
Nein, die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Gilt die Regelung auch für transparentes Glasmosaik?
Ja, für transparentes Glasmosaik gilt dieselbe Voraussetzung: Ersatz für die nicht aus Glas bestehenden Teile nur bei gleichzeitigem ersatzpflichtigen Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe.
Sind Abdeckungen von Sonnenkollektoren versichert?
Abweichend von § 3.2 AGlB 2017 sind fertig eingesetzte oder montierte Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen auf erstes Risiko bis zu vereinbarten Betrag mitversichert.