In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 - Cyber folgendes für Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall:
Eine Leistung gemäß Ziffer 3.2 erfolgt ausschließlich, wenn
a) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die missbräuchliche Verfügung unverzüglich ab Kenntnis des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person hierüber dem betroffenen Zahlungsdienstleister sowie dem Versicherer melden und eine Sperrung des betroffenen Kontos/Depots/Zahlungskarte veranlassen;
b) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das kontoführende Geldinstitut bzw. den anderweitigen (Karten-)Vertragspartner aufgefordert haben, den Vermögensschaden zu erstatten, der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person eine (teilweise oder vollständige) Ablehnung durch das kontoführende Geldinstitut bzw. durch den anderweitigen (Karten-)Vertragspartner erhalten haben und der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person dem Versicherer diese Ablehnung sowie eine polizeiliche Anzeige gegen den handelnden Dritten vorgelegt haben;
c) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ihren Anspruch gegen das kontoführende Unternehmen des ungerechtfertigt bereicherten Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an ihren Versicherer abtreten;
d) auf den Geräten, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person für die Eingabe der Zugangs- und Identifikationsdaten des kontoführenden Geldinstituts bzw. eines anderweitigen Vertragspartners üblicherweise nutzen eine aktuelle Sicherheitssoftware installiert und aktiviert ist, die automatisch upgedatet wird, soweit dies technisch möglich ist;
e) die Zugangs- und Identifikationsdaten der Konten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person bei Geldinstituten bzw. anderweitigen Vertragspartnern vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person nicht an Dritte weitergegeben wurden. Diese Obliegenheit ist nicht verletzt, wenn der Dritte dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person in einer für Phishing oder Pharming typischen Weise vorspiegelt, dass es sich um eine Mail oder die Webseite des Zahlungsdienstleisters handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Eine Leistung gemäß Ziffer 3.2 erfolgt ausschließlich, wenn
a) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die missbräuchliche Verfügung unverzüglich ab Kenntnis des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person hierüber dem betroffenen Zahlungsdienstleister sowie dem Versicherer melden und eine Sperrung des betroffenen Kontos/Depots/Zahlungskarte veranlassen;
b) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das kontoführende Geldinstitut bzw. den anderweitigen (Karten-)Vertragspartner aufgefordert haben, den Vermögensschaden zu erstatten, der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person eine (teilweise oder vollständige) Ablehnung durch das kontoführende Geldinstitut bzw. durch den anderweitigen (Karten-)Vertragspartner erhalten haben und der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person dem Versicherer diese Ablehnung sowie eine polizeiliche Anzeige gegen den handelnden Dritten vorgelegt haben;
c) der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ihren Anspruch gegen das kontoführende Unternehmen des ungerechtfertigt bereicherten Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an ihren Versicherer abtreten;
d) auf den Geräten, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person für die Eingabe der Zugangs- und Identifikationsdaten des kontoführenden Geldinstituts bzw. eines anderweitigen Vertragspartners üblicherweise nutzen eine aktuelle Sicherheitssoftware installiert und aktiviert ist, die automatisch upgedatet wird, soweit dies technisch möglich ist;
e) die Zugangs- und Identifikationsdaten der Konten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person bei Geldinstituten bzw. anderweitigen Vertragspartnern vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person nicht an Dritte weitergegeben wurden. Diese Obliegenheit ist nicht verletzt, wenn der Dritte dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person in einer für Phishing oder Pharming typischen Weise vorspiegelt, dass es sich um eine Mail oder die Webseite des Zahlungsdienstleisters handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025