In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 - Cyber folgendes für Allgemeine Ausschlüsse:
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar
a) durch den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich verursacht oder ermöglicht wurden;
b) durch Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden;
c) durch Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen verursacht werden;
d) auf Kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen oder ähnlichen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt wurde oder nicht) beruhen, auch soweit diese im und/oder ausgehend vom virtuellen Raum (Cyberwar) mit Mitteln vorwiegend aus dem Bereich der Informationstechnik begangen werden;
e) durch Terrorakte verursacht werden. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen;
f) durch Ausfall/Unterbrechung/Störung von Netzen (z.B. Internet, Telekommunikation, Funk, Energie etc.; Störungen von Serviceleistungen des Internetproviders des Versicherungsnehmers) verursacht werden;
g) im Zusammenhang mit einem Sonnensturm und den dadurch freigesetzten elektromagnetischen Impulsen (EMP) stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar
a) durch den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich verursacht oder ermöglicht wurden;
b) durch Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden;
c) durch Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen verursacht werden;
d) auf Kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen oder ähnlichen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt wurde oder nicht) beruhen, auch soweit diese im und/oder ausgehend vom virtuellen Raum (Cyberwar) mit Mitteln vorwiegend aus dem Bereich der Informationstechnik begangen werden;
e) durch Terrorakte verursacht werden. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen;
f) durch Ausfall/Unterbrechung/Störung von Netzen (z.B. Internet, Telekommunikation, Funk, Energie etc.; Störungen von Serviceleistungen des Internetproviders des Versicherungsnehmers) verursacht werden;
g) im Zusammenhang mit einem Sonnensturm und den dadurch freigesetzten elektromagnetischen Impulsen (EMP) stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025