In der Glasversicherung der Degenia werden nach einem Versicherungsfall notwendige Zusatzkosten ersetzt – etwa für Notverglasungen, Entsorgung, erschwerte Montage sowie das Erneuern von Anstrichen und Folien, wobei die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt ist.
Versicherte Kosten:
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
- Um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten).
Zusätzlich versichert:
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
- Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern;
- Um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen;
- Um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.
Die Entschädigung für die versicherten Kosten nach Abschnitt A 5-2.1, A 5-2.2, A 5-2.3 und Abschnitt A 5-2.4 DEG-AGlB 2026 ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Glasschaden übernimmt die Versicherung auch Kosten, die rund um die Reparatur anfallen. Dazu gehören zum Beispiel das provisorische Verschließen einer beschädigten Öffnung, das Entsorgen der zerbrochenen Sachen sowie erschwerte Arbeiten wie Kran- oder Gerüsteinsätze. Auch das Erneuern von Anstrichen oder Folien, das Entfernen und Wiederanbringen störender Teile und die Beseitigung von Begleitschäden an Rahmen oder Mauerwerk zählen dazu. Für diese zusätzlichen Kosten gilt insgesamt eine Obergrenze je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Werden die Kosten für eine Notverglasung übernommen?
Ja. Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen wie Notverschalungen und Notverglasungen werden ersetzt, wenn sie infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind.
Sind Entsorgungskosten mitversichert?
Ja. Ersetzt werden die Kosten, um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
Was gilt bei erschwerter Montage durch die Lage der Scheibe?
Zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert – zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten –, sind ebenfalls versichert.
Bis zu welchem Betrag werden diese Kosten erstattet?
Die Entschädigung für die versicherten Kosten nach Abschnitt A 5-2.1, A 5-2.2, A 5-2.3 und Abschnitt A 5-2.4 DEG-AGlB 2026 ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Werden Begleitschäden an Rahmen oder Mauerwerk übernommen?
Ja. Ersetzt werden Kosten, um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.