In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus, Raub:
- Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
- Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht.
Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
-
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis.
Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Abschnitt A 4-3 DEG-VHB 2026 beschafft.
Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein.
Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft.
Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht.
Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Aufbrechen eines Behältnisses außerhalb eines Gebäudes
In Erweiterung zu Abschnitt A 4-1.2 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz für Hausrat in Behältnissen (z.B. Schließfächer oder Spinde), die außen an einem Gebäude angebracht sind.
Kosten gemäß Abschnitt A 14 DEG-VHB 2026 sind nicht versichert.
Die Entschädigung für Schäden an Hausrat in Behältnissen, die außen an einem Gebäude angebracht sind, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 3 Prozent der Versicherungssumme
Die Entschädigung für Wertsachen nach Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026 sowie für elektrische, elektronische und optische Geräte ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 500 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
- Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
Die Entschädigung für Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Diebstahl
- Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung und innerhalb der EU- und EFTA-Staaten befinden und wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Das gilt auch für mit diesem Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Eine Öffnung des Fahrzeuges durch eine Manipulation des Funksignals gilt als versicherter Diebstahl.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Die Entschädigung für Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 2.000 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
Die Entschädigung in den Tarifvarianten premium und optimum ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Die Entschädigung für Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme
premium bis zu 5 Prozent der Versicherungssumme
optimum mitversichert
Für Wertsachen nach Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026 steht zusätzlich der vereinbarte Betrag zur Verfügung:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 100 EUR
premium bis zu 500 EUR
optimum bis zu 1.000 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer muss den Einbruchdiebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Kinderwagen und fahrbaren Gehhilfen
-
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Kinderwagen und fahrbaren Gehhilfen (z.B. Delta-Gehräder) vom Versicherungsort und dem dazugehörigen Treppenhaus.
Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
Für mobile Navigationsgeräte besteht kein Versicherungsschutz.
-
Die Entschädigung für Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Kinderwagen und fahrbaren Gehhilfen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.000 EUR
premium bis zu 2.500 EUR
optimum mitversichert
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Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit keine anderweitige Entschädigung (z.B. gesetzliche oder private Kranken-/Pflegeversicherung) beansprucht werden kann und bei fremdem Eigentum nur insoweit, wie der Versicherungsnehmer zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet ist.
-
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Fahrgestellnummer (Rollstühle, sofern vorhanden) der versicherten Rollstühle bzw. fahrbaren Gehhilfen zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Kinderwagen, Rollstuhl bzw. die fahrbare Gehhilfe nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
-
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Kinderwagen, Rollstühle und fahrbare Gehhilfen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
- Diebstahl während eines stationären Aufenthalts
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern während eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts.
Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtungen befindet.
Die Entschädigung für Diebstahl von versicherten Sachen während eines stationären Aufenthalts ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.500 EUR
optimum mitversichert
Für Wertsachen nach Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026 steht zusätzlich der vereinbarte Betrag zur Verfügung:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 200 EUR
optimum bis zu 500 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus
-
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Gartenmöbel und Gartengeräte, Teich- und Poolzubehör, Grills, Wäschespinnen und Skulpturen, Wäsche und Bekleidung – ohne Pelz- und Lederwaren – zum Trocknen oder Lüften, Kinderspiel- und Sportgeräte sowie Spielfahrzeuge für Kinder, die sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück oder im Treppenhaus befinden.
Fahrräder und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs) zählen im Rahmen dieser Klausel nicht zu den Sportgeräten.
Als versicherte Spielfahrzeuge für Kinder im Rahmen dieser Bedingungen gelten Dreiräder, Einräder, Laufräder, Roller, Rutschautos, Elektrospielfahrzeuge sowie Tretautos und -traktoren.
-
Versicherungsschutz besteht nur für die Sachen gemäß Abschnitt A 4-8.1 DEG-VHB 2026, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder deren persönlichem Gebrauch dienen.
-
Die Entschädigung für Diebstahl von versicherten Sachen auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.000 EUR
premium bis zu 2.500 EUR
optimum mitversichert
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl am Arbeitsplatz
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden.
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Nicht versichert sind Wertsachen gemäß Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026, Scheck- und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigationssysteme jeweils mit Zubehör.
Nicht versichert sind auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Die Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Diebstahl am Arbeitsplatz entwendet werden, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 1.000 EUR
optimum mitversichert
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- -2.8 Diebstahl aus Kraftfahrzeug-Anhängern oder Wohnmobilen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung und innerhalb der EU- und EFTA-Staaten befinden und wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeug-Anhängers oder eines verschlossenen Wohnmobils entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Eine Öffnung des Fahrzeuges durch eine Manipulation des Funksignals gilt als versicherter Diebstahl.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Die Entschädigung für Diebstahl aus Kraftfahrzeug-Anhängern oder Wohnmobilen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 2.000 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
Die Entschädigung in den Tarifvarianten premium und optimum ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Kraftfahrzeug-Anhänger oder das Wohnmobil fest umschlossen sind, dabei gelten Planen, Persenninge oder Ähnliches nicht als fest umschlossen.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- -2.9 Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung und innerhalb der EU- und EFTA-Staaten befinden und wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Wassersportfahrzeugs, soweit sich die versicherten Sachen in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backkiste oder ähnliche gesicherte Innenräume) befinden, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Eine Öffnung des Fahrzeuges durch eine Manipulation des Funksignals gilt als versicherter Diebstahl.
Die Entschädigung für Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Wassersportfahrzeugen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 2.000 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
Die Entschädigung in den Tarifvarianten premium und optimum ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Wassersportfahrzeug durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Ausweispapieren, Scheck- oder Kreditkarten sowie des Führerscheins
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 gilt auch einfacher Diebstahl von folgenden versicherten Sachen als mitversichert:
a) Personalausweis;
b) Reisepass;
c) Scheck- oder Kreditkarten;
d) Führerschein.
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Die Entschädigung für Diebstahl von Ausweispapieren, Scheck- oder Kreditkarten sowie des Führerscheins ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 250 EUR
optimum bis zu 300 EUR
Darüber hinaus erstattet der Versicherer eine Aufwandspauschale für Behördengänge sowie für erforderliche Fahrt- und Telekommunikationskosten, die mit dem Diebstahl von Ausweispapieren, Scheck- oder Kreditkarten sowie des Führerscheins einhergehen.
Die Aufwandspauschale ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 50 EUR
optimum bis zu 100 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Balkonkraftwerken
Der Versicherer leistet auch im Falle der Entwendung durch Diebstahl Entschädigung für dem Versicherungsnehmer gehörende Balkonkraftwerke mit maximal 800 Watt Einspeiseleistung, die fest mit Balkonen oder an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen verbunden sind und ausschließlich der versicherten Wohnung nach Abschnitt A 11 DEG-VHB 2026 dienen.
Die Entschädigung für Diebstahl von Balkonkraftwerken ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 2.500 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
- Diebstahl von Gartenwerkzeugen, Rasenmähern, Aufsitzrasenmähern und Rasen-Mährobotern auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus
-
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Gartenwerkzeuge, Rasenmäher, Aufsitzrasenmäher und Rasen-Mähroboter, die sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück oder im Treppenhaus befinden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Gartenwerkzeuge, Rasenmäher, Aufsitzrasenmäher und Rasen-Mähroboter nicht versicherungspflichtig sind.
-
Versicherungsschutz besteht nur für die Sachen gemäß Abschnitt A 4-12.1 DEG-VHB 2026, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder deren persönlichem Gebrauch dienen.
-
Die Entschädigung für Diebstahl von Gartenwerkzeugen, Rasenmähern, Aufsitzrasenmähern und Rasen-Mährobotern auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.000 EUR
premium bis zu 2.500 EUR
optimum mitversichert
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Schafen, Ziegen, Hasen, Kaninchen, Geflügel, Futter- und Streuvorräte auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus
-
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen, Geflügel, Futter- und Streuvorräte, die sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück oder im Treppenhaus befinden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Haltung der Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen oder des Geflügels nicht gewerblich oder landwirtschaftlich betrieben wird.
-
Versicherungsschutz besteht nur für die Sachen gemäß Abschnitt A 4-12.1 DEG-VHB 2026, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder deren persönlichem Gebrauch dienen.
degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
-
Die Entschädigung für Diebstahl von Schafen, Ziegen, Hasen, Kaninchen, Geflügel, Futter- oder Streuvorräte auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
Der Versicherer leistet auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für dem Versicherungsnehmer gehörende Waschmaschinen und Wäschetrockner, die aus Räumen entwendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt.
Der Inhalt der Waschmaschinen und Wäschetrockner gilt nicht mitversichert.
Die Entschädigung für Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.000 EUR
premium bis zu 2.500 EUR
optimum mitversichert
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl während eines Aufenthalts in einem Alten- oder Pflegeheim
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 gilt auch einfacher Diebstahl von versicherten Sachen – ohne Wertsachen – aus dem Zimmer eines Alten- oder Pflegeheims des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person mitversichert.
Die Entschädigung für Diebstahl von versicherten Sachen aus dem Zimmer eines Alten- oder Pflegeheims ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.500 EUR
optimum mitversichert
Für Wertsachen nach Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026 steht zusätzlich der vereinbarte Betrag zur Verfügung:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 200 EUR
optimum bis zu 500 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Fahrraddiebstahl
-
In Erweiterung zu Abschnitt A 4-2 DEG-VHB 2026 sind Fahrräder, Fahrradanhänger und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs) auch gegen Diebstahl versichert.
Die Regelungen zur Außenversicherung nach Abschnitt A 13 DEG-VHB 2026 gelten entsprechend.
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt;
b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern;
c) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren.
Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann;
d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurde;
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e) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
-
Die Entschädigung für Fahrraddiebstahl ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Versicherungsschein
premium bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR
optimum bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR
- Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Abschnitt A 4-1.1 DEG-VHB 2026 oder in Abschnitt A 4-1.5 DEG-VHB 2026 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
- Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden.
Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war.
Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben.
Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Trickdiebstahl (innerhalb des Versicherungsortes)
Abweichend von A 4-4.1 DEG-VHB 2026 sind auch Schäden durch Trickdiebstahl mitversichert.
Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zugang zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet.
Die Entschädigung für Trickdiebstahl ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.500 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Nicht versicherte Schäden
- Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Dachlawinen Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
- Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach Abschnitt A 4-4.1 bis Abschnitt A 4-4.3 DEG-VHB 2026 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
- Beschädigung und Verlust von aufgegebenem Reisegepäck
In Erweiterung der DEG-VHB 2026 (Teil A) ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust von versicherten Sachen auf Reisen, während sie sich in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebes befinden, mitversichert.
Der Versicherungsnehmer hat Schäden dem Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieb unverzüglich zu melden.
Eine Bestätigung hierüber ist dem Versicherer einzureichen.
degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind darüber hinaus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer hat sich dies bescheinigen zu lassen.
Die Bescheinigung ist dem Versicherer vorzulegen.
Die Entschädigung für die Beschädigung und den Verlust von aufgegebenem Reisegepäck ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 250 EUR
optimum bis zu 500 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Böswillige Beschädigung durch Graffiti
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Graffiti böswillig beschädigt wurden.
Die Entschädigung für die böswillige Beschädigung durch Graffiti an versicherten Sachen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme
- Räuberische Erpressung
Bei einem versicherten Raub nach Abschnitt A 4-3 DEG-VHB 2026 besteht abweichend von Abschnitt A 4-4.2 DEG-VHB 2026 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Die Entschädigung für räuberische Erpressung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Die in dem Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Abschnitt A 20-3 DEG-VHB 2026 gelten auch im Rahmen dieser Klausel.
- Taschendiebstahl
-
In Erweiterung zu Abschnitt A 4-1 DEG-VHB 2026 ist der einfache Diebstahl von Taschen und Hausrat aus Taschen versichert.
Es besteht Versicherungsschutz für die Zeit, während die Tasche am Körper getragen wird und der Dieb die gesamte Tasche oder deren Inhalt durch besonderes Geschick an sich nimmt.
-
Nicht versichert ist das Stehen-, Liegen- oder Hängenlassen der Tasche.
-
Als Taschen im Sinne dieser Bedingungen gelten Hand-, Schulter- und Bauchtaschen sowie Rucksäcke.
-
Die Entschädigung für Taschendiebstahl ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.000 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
-
Die Entschädigung für Bargeld bei Taschendiebstahl ist in Abweichung zu Abschnitt A 20-3.2.1 DEG-VHB 2026 je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 50 EUR
optimum bis zu 50 EUR
-
Die Entschädigung für Mobiltelefone und Tablets ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 50 Prozent des Neuwertes
optimum bis zu 50 Prozent des Neuwertes
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Vermögensschäden durch Phishing
-
Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-Bankings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutzten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt.
Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN/TAN und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen.
Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den gewonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.
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-
Bei Schäden nach Abschnitt A 4-10.1 DEG-VHB 2026 setzt die Entschädigung voraus, dass
a) der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neusten Stand gehalten und aktualisiert werden;
b) die PIN/TAN nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind.
Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TAN erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen;
c) der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
-
Die Entschädigung für Vermögensschäden durch Phishing ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 3.000 EUR
optimum bis zu 5.000 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag oder vom kontoführenden Kreditinstitut keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
-
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
- Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht.
Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
-
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis.
Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Abschnitt A 4-3 DEG-VHB 2026 beschafft.
Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein.
Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft.
Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht.
Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Aufbrechen eines Behältnisses außerhalb eines Gebäudes
In Erweiterung zu Abschnitt A 4-1.2 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz für Hausrat in Behältnissen (z.B. Schließfächer oder Spinde), die außen an einem Gebäude angebracht sind.
Kosten gemäß Abschnitt A 14 DEG-VHB 2026 sind nicht versichert.
Die Entschädigung für Schäden an Hausrat in Behältnissen, die außen an einem Gebäude angebracht sind, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 3 Prozent der Versicherungssumme
Die Entschädigung für Wertsachen nach Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026 sowie für elektrische, elektronische und optische Geräte ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 500 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
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- Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
Die Entschädigung für Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Diebstahl
- Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung und innerhalb der EU- und EFTA-Staaten befinden und wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Das gilt auch für mit diesem Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Eine Öffnung des Fahrzeuges durch eine Manipulation des Funksignals gilt als versicherter Diebstahl.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Die Entschädigung für Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 2.000 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
Die Entschädigung in den Tarifvarianten premium und optimum ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Die Entschädigung für Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme
premium bis zu 5 Prozent der Versicherungssumme
optimum mitversichert
Für Wertsachen nach Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026 steht zusätzlich der vereinbarte Betrag zur Verfügung:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 100 EUR
premium bis zu 500 EUR
optimum bis zu 1.000 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer muss den Einbruchdiebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Kinderwagen und fahrbaren Gehhilfen
-
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Kinderwagen und fahrbaren Gehhilfen (z.B. Delta-Gehräder) vom Versicherungsort und dem dazugehörigen Treppenhaus.
Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
Für mobile Navigationsgeräte besteht kein Versicherungsschutz.
-
Die Entschädigung für Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Kinderwagen und fahrbaren Gehhilfen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.000 EUR
premium bis zu 2.500 EUR
optimum mitversichert
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Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit keine anderweitige Entschädigung (z.B. gesetzliche oder private Kranken-/Pflegeversicherung) beansprucht werden kann und bei fremdem Eigentum nur insoweit, wie der Versicherungsnehmer zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet ist.
-
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Fahrgestellnummer (Rollstühle, sofern vorhanden) der versicherten Rollstühle bzw. fahrbaren Gehhilfen zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Kinderwagen, Rollstuhl bzw. die fahrbare Gehhilfe nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
-
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Kinderwagen, Rollstühle und fahrbare Gehhilfen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
- Diebstahl während eines stationären Aufenthalts
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern während eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts.
Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtungen befindet.
Die Entschädigung für Diebstahl von versicherten Sachen während eines stationären Aufenthalts ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.500 EUR
optimum mitversichert
Für Wertsachen nach Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026 steht zusätzlich der vereinbarte Betrag zur Verfügung:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 200 EUR
optimum bis zu 500 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus
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In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Gartenmöbel und Gartengeräte, Teich- und Poolzubehör, Grills, Wäschespinnen und Skulpturen, Wäsche und Bekleidung – ohne Pelz- und Lederwaren – zum Trocknen oder Lüften, Kinderspiel- und Sportgeräte sowie Spielfahrzeuge für Kinder, die sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück oder im Treppenhaus befinden.
Fahrräder und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs) zählen im Rahmen dieser Klausel nicht zu den Sportgeräten.
Als versicherte Spielfahrzeuge für Kinder im Rahmen dieser Bedingungen gelten Dreiräder, Einräder, Laufräder, Roller, Rutschautos, Elektrospielfahrzeuge sowie Tretautos und -traktoren.
-
Versicherungsschutz besteht nur für die Sachen gemäß Abschnitt A 4-8.1 DEG-VHB 2026, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder deren persönlichem Gebrauch dienen.
-
Die Entschädigung für Diebstahl von versicherten Sachen auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.000 EUR
premium bis zu 2.500 EUR
optimum mitversichert
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl am Arbeitsplatz
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden.
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Nicht versichert sind Wertsachen gemäß Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026, Scheck- und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigationssysteme jeweils mit Zubehör.
Nicht versichert sind auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Die Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Diebstahl am Arbeitsplatz entwendet werden, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 1.000 EUR
optimum mitversichert
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- -2.8 Diebstahl aus Kraftfahrzeug-Anhängern oder Wohnmobilen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung und innerhalb der EU- und EFTA-Staaten befinden und wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeug-Anhängers oder eines verschlossenen Wohnmobils entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Eine Öffnung des Fahrzeuges durch eine Manipulation des Funksignals gilt als versicherter Diebstahl.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Die Entschädigung für Diebstahl aus Kraftfahrzeug-Anhängern oder Wohnmobilen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 2.000 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
Die Entschädigung in den Tarifvarianten premium und optimum ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Kraftfahrzeug-Anhänger oder das Wohnmobil fest umschlossen sind, dabei gelten Planen, Persenninge oder Ähnliches nicht als fest umschlossen.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- -2.9 Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung und innerhalb der EU- und EFTA-Staaten befinden und wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Wassersportfahrzeugs, soweit sich die versicherten Sachen in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backkiste oder ähnliche gesicherte Innenräume) befinden, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Eine Öffnung des Fahrzeuges durch eine Manipulation des Funksignals gilt als versicherter Diebstahl.
Die Entschädigung für Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Wassersportfahrzeugen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 2.000 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
Die Entschädigung in den Tarifvarianten premium und optimum ist je Versicherungsjahr begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Wassersportfahrzeug durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss.
Fremdes Eigentum ist nicht mitversichert.
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Ausweispapieren, Scheck- oder Kreditkarten sowie des Führerscheins
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 gilt auch einfacher Diebstahl von folgenden versicherten Sachen als mitversichert:
a) Personalausweis;
b) Reisepass;
c) Scheck- oder Kreditkarten;
d) Führerschein.
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Die Entschädigung für Diebstahl von Ausweispapieren, Scheck- oder Kreditkarten sowie des Führerscheins ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 250 EUR
optimum bis zu 300 EUR
Darüber hinaus erstattet der Versicherer eine Aufwandspauschale für Behördengänge sowie für erforderliche Fahrt- und Telekommunikationskosten, die mit dem Diebstahl von Ausweispapieren, Scheck- oder Kreditkarten sowie des Führerscheins einhergehen.
Die Aufwandspauschale ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 50 EUR
optimum bis zu 100 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Balkonkraftwerken
Der Versicherer leistet auch im Falle der Entwendung durch Diebstahl Entschädigung für dem Versicherungsnehmer gehörende Balkonkraftwerke mit maximal 800 Watt Einspeiseleistung, die fest mit Balkonen oder an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen verbunden sind und ausschließlich der versicherten Wohnung nach Abschnitt A 11 DEG-VHB 2026 dienen.
Die Entschädigung für Diebstahl von Balkonkraftwerken ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 2.500 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
- Diebstahl von Gartenwerkzeugen, Rasenmähern, Aufsitzrasenmähern und Rasen-Mährobotern auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus
-
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Gartenwerkzeuge, Rasenmäher, Aufsitzrasenmäher und Rasen-Mähroboter, die sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück oder im Treppenhaus befinden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Gartenwerkzeuge, Rasenmäher, Aufsitzrasenmäher und Rasen-Mähroboter nicht versicherungspflichtig sind.
-
Versicherungsschutz besteht nur für die Sachen gemäß Abschnitt A 4-12.1 DEG-VHB 2026, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder deren persönlichem Gebrauch dienen.
-
Die Entschädigung für Diebstahl von Gartenwerkzeugen, Rasenmähern, Aufsitzrasenmähern und Rasen-Mährobotern auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.000 EUR
premium bis zu 2.500 EUR
optimum mitversichert
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Schafen, Ziegen, Hasen, Kaninchen, Geflügel, Futter- und Streuvorräte auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus
-
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 besteht Versicherungsschutz auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen, Geflügel, Futter- und Streuvorräte, die sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück oder im Treppenhaus befinden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Haltung der Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen oder des Geflügels nicht gewerblich oder landwirtschaftlich betrieben wird.
-
Versicherungsschutz besteht nur für die Sachen gemäß Abschnitt A 4-12.1 DEG-VHB 2026, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder deren persönlichem Gebrauch dienen.
degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
-
Die Entschädigung für Diebstahl von Schafen, Ziegen, Hasen, Kaninchen, Geflügel, Futter- oder Streuvorräte auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück bzw. aus dem Treppenhaus, ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
Der Versicherer leistet auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für dem Versicherungsnehmer gehörende Waschmaschinen und Wäschetrockner, die aus Räumen entwendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt.
Der Inhalt der Waschmaschinen und Wäschetrockner gilt nicht mitversichert.
Die Entschädigung für Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 1.000 EUR
premium bis zu 2.500 EUR
optimum mitversichert
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Diebstahl während eines Aufenthalts in einem Alten- oder Pflegeheim
In Erweiterung zu Abschnitt A 4 DEG-VHB 2026 gilt auch einfacher Diebstahl von versicherten Sachen – ohne Wertsachen – aus dem Zimmer eines Alten- oder Pflegeheims des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person mitversichert.
Die Entschädigung für Diebstahl von versicherten Sachen aus dem Zimmer eines Alten- oder Pflegeheims ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.500 EUR
optimum mitversichert
Für Wertsachen nach Abschnitt A 20-1 DEG-VHB 2026 steht zusätzlich der vereinbarte Betrag zur Verfügung:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 200 EUR
optimum bis zu 500 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Fahrraddiebstahl
-
In Erweiterung zu Abschnitt A 4-2 DEG-VHB 2026 sind Fahrräder, Fahrradanhänger und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs) auch gegen Diebstahl versichert.
Die Regelungen zur Außenversicherung nach Abschnitt A 13 DEG-VHB 2026 gelten entsprechend.
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt;
b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern;
c) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren.
Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann;
d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurde;
degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
e) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
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Die Entschädigung für Fahrraddiebstahl ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Versicherungsschein
premium bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR
optimum bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR
- Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Abschnitt A 4-1.1 DEG-VHB 2026 oder in Abschnitt A 4-1.5 DEG-VHB 2026 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
- Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden.
Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war.
Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben.
Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Trickdiebstahl (innerhalb des Versicherungsortes)
Abweichend von A 4-4.1 DEG-VHB 2026 sind auch Schäden durch Trickdiebstahl mitversichert.
Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zugang zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet.
Die Entschädigung für Trickdiebstahl ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.500 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Nicht versicherte Schäden
- Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Dachlawinen Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
- Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach Abschnitt A 4-4.1 bis Abschnitt A 4-4.3 DEG-VHB 2026 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
- Beschädigung und Verlust von aufgegebenem Reisegepäck
In Erweiterung der DEG-VHB 2026 (Teil A) ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust von versicherten Sachen auf Reisen, während sie sich in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebes befinden, mitversichert.
Der Versicherungsnehmer hat Schäden dem Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieb unverzüglich zu melden.
Eine Bestätigung hierüber ist dem Versicherer einzureichen.
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Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind darüber hinaus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer hat sich dies bescheinigen zu lassen.
Die Bescheinigung ist dem Versicherer vorzulegen.
Die Entschädigung für die Beschädigung und den Verlust von aufgegebenem Reisegepäck ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 250 EUR
optimum bis zu 500 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
- Böswillige Beschädigung durch Graffiti
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Graffiti böswillig beschädigt wurden.
Die Entschädigung für die böswillige Beschädigung durch Graffiti an versicherten Sachen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme
- Räuberische Erpressung
Bei einem versicherten Raub nach Abschnitt A 4-3 DEG-VHB 2026 besteht abweichend von Abschnitt A 4-4.2 DEG-VHB 2026 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Die Entschädigung für räuberische Erpressung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Die in dem Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Abschnitt A 20-3 DEG-VHB 2026 gelten auch im Rahmen dieser Klausel.
- Taschendiebstahl
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In Erweiterung zu Abschnitt A 4-1 DEG-VHB 2026 ist der einfache Diebstahl von Taschen und Hausrat aus Taschen versichert.
Es besteht Versicherungsschutz für die Zeit, während die Tasche am Körper getragen wird und der Dieb die gesamte Tasche oder deren Inhalt durch besonderes Geschick an sich nimmt.
-
Nicht versichert ist das Stehen-, Liegen- oder Hängenlassen der Tasche.
-
Als Taschen im Sinne dieser Bedingungen gelten Hand-, Schulter- und Bauchtaschen sowie Rucksäcke.
-
Die Entschädigung für Taschendiebstahl ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 1.000 EUR
optimum bis zu 3.000 EUR
-
Die Entschädigung für Bargeld bei Taschendiebstahl ist in Abweichung zu Abschnitt A 20-3.2.1 DEG-VHB 2026 je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 50 EUR
optimum bis zu 50 EUR
-
Die Entschädigung für Mobiltelefone und Tablets ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 50 Prozent des Neuwertes
optimum bis zu 50 Prozent des Neuwertes
-
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Vermögensschäden durch Phishing
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Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-Bankings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutzten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt.
Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN/TAN und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen.
Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den gewonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.
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Bei Schäden nach Abschnitt A 4-10.1 DEG-VHB 2026 setzt die Entschädigung voraus, dass
a) der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neusten Stand gehalten und aktualisiert werden;
b) die PIN/TAN nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind.
Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TAN erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen;
c) der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 3-3.1.2 und Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
-
Die Entschädigung für Vermögensschäden durch Phishing ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 3.000 EUR
optimum bis zu 5.000 EUR
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag oder vom kontoführenden Kreditinstitut keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
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Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025