In der Betriebshaftpflicht der Degenia liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Versicherungsverträgen abgesichert ist. Erfahren Sie, welche Rechte der Versicherungsnehmer hat und welche Frist bei der Aufhebung eines später geschlossenen Vertrages gilt.
In der Betriebshaftpflicht der Degenia gilt folgendes für Mehrfachversicherung:
- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Was bedeutet das konkret?
Von einer Mehrfachversicherung spricht man, wenn ein und dasselbe Risiko über mehrere Verträge abgesichert ist. Hat der Versicherungsnehmer davon nichts gewusst, kann er verlangen, dass der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird. Dafür sollte er zügig handeln, denn dieses Recht ist zeitlich begrenzt, sobald er von der Doppelversicherung erfährt.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Was kann ich tun, wenn ich von der Mehrfachversicherung nichts wusste?
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
Welche Frist gilt für das Recht auf Aufhebung?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012