In der Betriebshaftpflicht der Degenia richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit danach, ob der Versicherungsnehmer eine natürliche oder juristische Person ist – maßgeblich sind Sitz des Versicherers, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie besondere Regeln für Gesellschaften und unbekannten Wohnsitz.
Klagen gegen den Versicherer:
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Wenn Wohnsitz oder Aufenthalt nicht bekannt sind:
- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag angerufen werden kann. Ob es auf den Sitz des Versicherers, den Wohnsitz einer natürlichen Person oder den Sitz einer Gesellschaft ankommt, hängt davon ab, wer klagt und wer verklagt wird. Ist der Wohnort unbekannt, greift ersatzweise der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen den Versicherer zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht am Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, am gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Wo müssen Klagen gegen eine natürliche Person als Versicherungsnehmer erhoben werden?
Bei dem Gericht, das für den Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Gesellschaft ist?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Wohnsitz nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012