In der Betriebshaftpflicht der Degenia gilt, dass Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle zu richten sind. Erfahren Sie außerdem, was bei einer nicht mitgeteilten Anschriften- oder Namensänderung sowie bei der Verlegung der gewerblichen Niederlassung gilt.
Für Anzeigen, Willenserklärungen und Anschriftenänderung gilt Folgendes:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Möchten Sie dem Versicherer etwas mitteilen, richten Sie Ihre Anzeigen und Erklärungen am besten an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Wichtig ist außerdem, dem Versicherer eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen mitzuteilen: Ansonsten kann er Ihnen wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben. Wer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen hat, sollte auch eine Verlegung der gewerblichen Niederlassung berücksichtigen.
Häufige Fragen
Wohin muss ich Anzeigen und Erklärungen richten?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur nicht mitgeteilten Anschriftenänderung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012