Bei der Degenia Betriebshaftpflicht darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch ausdrücklich zulässig.
In der Betriebshaftpflicht der Degenia gilt folgendes für das Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht endgültig feststeht, ob und in welcher Höhe ein Freistellungsanspruch besteht, kann dieser Anspruch nicht ohne Weiteres an eine andere Person weitergegeben (abgetreten) oder als Sicherheit hinterlegt (verpfändet) werden. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers erforderlich. Eine Ausnahme gilt gegenüber der geschädigten dritten Person: An sie darf der Anspruch übertragen werden.
Häufige Fragen
Darf ich den Freistellungsanspruch einfach abtreten?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann ist eine Abtretung oder Verpfändung dennoch möglich?
Mit Zustimmung des Versicherers ist eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs vor seiner endgültigen Feststellung möglich.
Was gilt für die Verpfändung des Anspruchs?
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers nicht verpfändet werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012