Verletzt der Versicherungsnehmer in der Betriebshaftpflicht der Degenia eine Obliegenheit aus dem Vertrag, drohen konkrete Folgen: Die Degenia kann fristlos kündigen, den Versicherungsschutz ganz oder teilweise streichen oder die Leistung kürzen. Entscheidend sind dabei Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung.
Kündigungsrecht bei Verletzung von Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Wann der Versicherungsschutz bestehen bleibt:
- Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Wer die im Vertrag vereinbarten Pflichten nicht einhält, riskiert den Versicherungsschutz. Passiert dies mit Absicht, entfällt der Schutz; bei grober Nachlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Wer belegen kann, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte, behält seinen Schutz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wird eine Obliegenheit aus dem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Welche Folge hat eine grob fahrlässige Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotz Pflichtverletzung erhalten?
Der Schutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, oder dass die Verletzung weder für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolgen hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.