Bei der Degenia Betriebshaftpflicht müssen Sie jeden Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern und den Versicherer bei der Schadenermittlung unterstützen – auch bei Mahnbescheiden, behördlichen Verfahren oder Klagen gelten klare Pflichten.
In der Betriebshaftpflicht der Degenia gilt folgendes für Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
- Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sollten Sie den Versicherer sofort informieren und den Schaden möglichst gering halten. Sie unterstützen bei der Aufklärung, reichen angeforderte Unterlagen ein und überlassen dem Versicherer die Steuerung eines etwaigen Rechtsstreits. Bei Mahnbescheiden und behördlichen Verfügungen reagieren Sie fristgerecht selbst. Diese Paraphrase ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Muss ich einen Schaden auch ohne konkrete Forderung melden?
Ja. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
Welche Pflichten habe ich zur Schadenminderung?
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen und dabei zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen. Zudem sind wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und angeforderte Schriftstücke zu übersenden.
Was gilt bei einem Mahnbescheid oder einer behördlichen Verfügung?
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt einen Prozess, wenn ich verklagt werde?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, Auskünfte und die angeforderten Unterlagen erteilen müssen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012