In der Betriebshaftpflicht der Degenia müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigt werden. Wann diese Pflicht entfällt und wann ein Umstand automatisch als gefahrdrohend gilt, erfahren Sie hier zu den Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.
In der Betriebshaftpflicht der Degenia gilt folgendes für Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Erkennt der Versicherer eine besonders gefährliche Situation im Betrieb, kann er verlangen, dass diese in einer angemessenen Zeit beseitigt wird. Ist das Beseitigen jedoch unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten nicht zumutbar, entfällt diese Pflicht. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, wird er ohne weitere Prüfung als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Was muss der Versicherungsnehmer bei gefahrdrohenden Umständen tun?
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Wann muss ein gefahrdrohender Umstand nicht beseitigt werden?
Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Innerhalb welcher Frist muss die Beseitigung erfolgen?
Die Beseitigung hat innerhalb angemessener Frist auf Verlangen des Versicherers zu erfolgen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012