Wenn sich in der Betriebshaftpflicht der Degenia der Beitrag durch eine Beitragsangleichung erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Versicherer muss auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Pflichten des Versicherers bei der Mitteilung:
- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
- Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Steigt der Beitrag allein durch eine Beitragsangleichung, während der Versicherungsschutz gleich bleibt, dürfen Sie den Vertrag kündigen. Dafür haben Sie ab Erhalt der Mitteilung einen Monat Zeit. Der Versicherer muss Sie in dieser Mitteilung ausdrücklich auf Ihr Kündigungsrecht aufmerksam machen und Ihnen die Information rechtzeitig vor Wirksamwerden der Erhöhung zukommen lassen. Wird der Beitrag lediglich wegen einer höheren Versicherungsteuer teurer, besteht dieses Sonderkündigungsrecht nicht.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, nach einer Beitragsangleichung zu kündigen?
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Wann besteht das Kündigungsrecht überhaupt?
Das Kündigungsrecht besteht, wenn sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3 erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert.
Muss der Versicherer mich auf das Kündigungsrecht hinweisen?
Ja. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Kann ich auch bei einer höheren Versicherungsteuer kündigen?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012