Die Betriebshaftpflicht der Degenia greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, was als Versicherungsfall gilt und welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind.
Versicherungsschutz:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Was bedeutet das konkret?
Die Betriebshaftpflicht springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden eintritt und ein Dritter deshalb Schadensersatz vom Versicherungsnehmer verlangt. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Schaden beim Dritten tatsächlich entsteht, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Reine vertragliche Ansprüche – etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung oder Ersatz für ausgebliebenen Vertragserfolg – sind hingegen nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat, und der Versicherungsnehmer deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Schäden sind versichert?
Versichert sind Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung, für Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder ausbleibenden Vertragserfolges, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, für Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie für andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen. Das gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012