In der Betriebshaftpflicht der Degenia sind Risiken, die nach Vertragsabschluss neu entstehen, sofort mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigefristen gelten, bis zu welchen Summen der Schutz für neue Risiken begrenzt ist und welche Risiken von der Vorsorgeversicherung ausgenommen sind.
In der Betriebshaftpflicht der Degenia gilt Folgendes für die Vorsorgeversicherung:
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Anzeige des neuen Risikos:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Beitrag für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Begrenzung des Versicherungsschutzes für neue Risiken:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) begrenzt auf:
- EUR 1.000.000 für Personenschäden,
- EUR 500.000 für Sachschäden und
- soweit vereinbart EUR 50.000 für Vermögensschäden,
sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Ausnahmen: Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Betrieb während der Vertragslaufzeit ein neues Risiko dazukommt, ist es zunächst automatisch mitversichert. Sobald der Versicherer dazu auffordert, sollte das neue Risiko fristgerecht gemeldet werden, damit der Schutz bestehen bleibt. Bis eine Einigung über den Beitrag erfolgt, greifen für neue Risiken festgelegte Höchstbeträge. Bestimmte Bereiche wie zulassungspflichtige Fahrzeuge oder Bahnen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort versichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers muss jedes neue Risiko innerhalb eines Monats angezeigt werden. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Bis zu welchen Summen ist ein neues Risiko begrenzt?
Von der Entstehung bis zur Einigung ist der Schutz begrenzt auf EUR 1.000.000 für Personenschäden, EUR 500.000 für Sachschäden und – soweit vereinbart – EUR 50.000 für Vermögensschäden, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Was passiert, wenn keine Einigung über den Beitrag zustande kommt?
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und daher im Rahmen kurzfristiger Versicherungsverträge zu versichern sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012