In der Betriebshaftpflicht der Degenia ist die Entschädigung bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – pro Versicherungsjahr in der Regel auf das Zweifache. Erfahren Sie, wie mehrere Schäden als ein Versicherungsfall gelten, wie Selbstbehalt, Prozess- und Rentenkosten behandelt werden und was bei verweigerter Schadenerledigung gilt.
In der Betriebshaftpflicht der Degenia gilt für die Begrenzung der Leistungen Folgendes:
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
Selbstbehalt und Kosten:
- Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Scheitern der Erledigung eines Haftpflichtanspruchs:
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung des Versicherers ist gedeckelt: Pro Schadenfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme, und über ein ganzes Versicherungsjahr ist die Summe aller Leistungen üblicherweise auf das Doppelte begrenzt. Schäden, die auf derselben oder auf zusammenhängenden Ursachen beruhen, werden zusammengefasst und wie ein einziger Schadenfall behandelt. Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer einen Teil selbst. Reichen die Summen nicht aus – etwa bei hohen Prozesskosten oder Rentenzahlungen –, wird die Leistung anteilig erbracht. Verhindert der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer gewünschte Einigung, muss er den daraus entstehenden Mehraufwand selbst tragen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Leistung pro Versicherungsfall begrenzt?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Gibt es eine Obergrenze pro Versicherungsjahr?
Ja. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Versicherungsfall?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Zeitpunkt gilt der erste dieser Versicherungsfälle.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein, die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche jedoch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer eine Einigung verweigert?
Scheitert die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, kommt der Versicherer für den ab der Weigerung entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012