In der Betriebshaftpflicht der Degenia sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug – nach einer gesetzten Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen drohen der Verlust des Versicherungsschutzes und die fristlose Kündigung des Vertrags.
Fälligkeit des Folgebeitrags:
- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Verzug bei verspäteter Zahlung:
- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Kein Versicherungsschutz nach Fristablauf:
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
Kündigung des Vertrags:
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge sollten pünktlich zum angegebenen Zeitpunkt gezahlt werden. Verspätet sich die Zahlung, gerät man automatisch in Verzug – ganz ohne vorherige Mahnung. Der Versicherer kann dann in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Wird auch nach deren Ablauf nicht gezahlt, kann der Schutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Eine spätere Zahlung kann den Vertrag zwar fortbestehen lassen, deckt aber nicht die Zeit dazwischen ab.
Häufige Fragen
Wann ist der Folgebeitrag fällig?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Gerate ich auch ohne Mahnung in Verzug?
Ja. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen.
Wie lang ist die gesetzte Zahlungsfrist?
Der Versicherer kann in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Sie ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt.
Was passiert, wenn ich nach Fristablauf weiter nicht zahle?
Ab diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn darauf mit der Zahlungsaufforderung hingewiesen wurde. Zudem kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Kann der Vertrag nach einer Kündigung fortbestehen?
Ja. Zahlt der Versicherungsnehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012