Endet ein Vertrag der Degenia Betriebshaftpflicht vorzeitig, steht dem Versicherer – soweit gesetzlich nichts anderes gilt – nur der Beitragsanteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat. So erfahren Sie, wie der Beitrag in solchen Fällen aufgeteilt wird.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Vertrag vor dem eigentlichen Ende aufgelöst, muss nicht der gesamte Beitrag gezahlt werden. Der Versicherer behält grundsätzlich nur den Anteil, der auf die Zeit entfällt, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Gesetzliche Regelungen können hiervon abweichen.
Häufige Fragen
Welcher Beitrag steht dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu?
Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Aufteilung nicht.
Muss bei vorzeitiger Beendigung der gesamte Beitrag gezahlt werden?
Nein, der Versicherer hat grundsätzlich nur Anspruch auf den Beitragsanteil für den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012