Wird ein versichertes Unternehmen aus der Betriebshaftpflicht der Degenia veräußert, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Vertrags ein – hier erfahren Sie, wie Versicherer und Dritter kündigen können, welche Fristen gelten, wann das Kündigungsrecht erlischt und welche Folgen eine verletzte Anzeigepflicht hat.
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung des Versicherungsverhältnisses in diesem Fall:
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Anzeigepflicht:
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versicherter Betrieb den Eigentümer wechselt – etwa durch Verkauf, Nießbrauch oder Pacht –, übernimmt der neue Inhaber automatisch den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der neue Inhaber dürfen den Vertrag unter bestimmten Fristen kündigen. Damit der Schutz erhalten bleibt und keine Nachteile entstehen, sollte der Eigentümerwechsel dem Versicherer möglichst schnell mitgeteilt werden.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich meinen Betrieb verkaufe?
Der Erwerber tritt an Stelle des bisherigen Versicherungsnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein, solange er Eigentümer ist. Dies gilt auch bei Übernahme durch Nießbrauch, Pachtvertrag oder ein ähnliches Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht?
Für den Versicherer erlischt es, wenn er es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Übergang ausübt. Für den Dritten erlischt es, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt; das Recht bleibt bis zum Ablauf eines Monats ab Kenntnis von der Versicherung bestehen.
Wer zahlt den Beitrag, wenn nicht gekündigt wird?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Was passiert, wenn ich den Eigentümerwechsel nicht anzeige?
Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Schutz lebt jedoch wieder auf und fällt zudem nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung ohnehin bekannt war.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012