Bei der Betriebshaftpflicht der Degenia ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn fällig – erfahren Sie, welche Fristen gelten und welche Folgen eine verspätete Zahlung für Versicherungsschutz und Rücktrittsrecht hat.
Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags:
- Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
- Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Folgen für den Versicherungsschutz bei verspäteter Zahlung:
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Rücktrittsrecht des Versicherers:
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn bezahlt werden. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, kann sich der Start des Versicherungsschutzes nach hinten verschieben, und der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Wer nachweist, dass er die Verspätung nicht selbst verschuldet hat, kann diese Nachteile abwenden.
Häufige Fragen
Wann ist der erste oder einmalige Beitrag zu zahlen?
Er ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist er unverzüglich nach Vertragsschluss fällig.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei verspäteter Zahlung?
Wird der Beitrag erst später gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Kann der Versicherer bei Nichtzahlung zurücktreten?
Ja, der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was gilt bei Ratenzahlung?
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012