Bei der Betriebshaftpflicht der Degenia gilt die Beitragszahlung per Lastschrift als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Hier erfahren Sie, was bei einer fehlgeschlagenen Einziehung, einer Zahlungsaufforderung in Textform und einem Widerruf der Einzugsermächtigung gilt.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie die Beiträge per Lastschrift zahlen, müssen Sie in der Regel selbst nichts überweisen: Die Zahlung gilt als pünktlich, solange das Konto zum Fälligkeitstag belastet werden kann und Sie einer berechtigten Abbuchung nicht widersprechen. Klappt die Abbuchung ohne Ihr Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn Sie nach einer schriftlichen Aufforderung sofort zahlen. Liegt es hingegen an Ihnen – etwa durch einen Widerruf der Einzugsermächtigung –, darf der Versicherer künftig eine Zahlung ohne Lastschrift verlangen; überweisen müssen Sie dann erst nach einer Aufforderung in Textform.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Zahlung per Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden kann?
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich die Einzugsermächtigung widerrufen habe?
Kann der Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben oder aus anderen Gründen zu vertreten haben, dass nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Muss ich den Beitrag dann von selbst überweisen?
Nein. Zur Übermittlung des Beitrags sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012