In der Betriebshaftpflicht der Degenia unterliegen die Versicherungsbeiträge einer jährlichen Beitragsangleichung: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, wie sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer entwickelt hat, und legt den Prozentsatz fest, um den sich der Folgejahresbeitrag ab dem 1. Juli verändert. Welche Beiträge betroffen sind und ab welcher Schwelle eine Angleichung entfällt, erfahren Sie hier.
Für die Beitragsangleichung gilt Folgendes:
- Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest- oder Grundbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ermittlung durch den Treuhänder:
- Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
- Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
- Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Anpassung des Folgejahresbeitrags:
- Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
- Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Bagatellgrenze:
- Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge Ihrer Betriebshaftpflicht können sich Jahr für Jahr anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder schaut, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Branche entwickelt haben, und leitet daraus einen Prozentsatz ab. Steigen die Schäden, kann der Beitrag steigen; sinken sie, muss er sinken. Kleine Veränderungen unter fünf Prozent führen zunächst zu keiner Anpassung, werden aber in späteren Jahren mitberücksichtigt. Bestimmte Beiträge, die etwa nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, sind von der Angleichung ausgenommen.
Häufige Fragen
Wer legt den Prozentsatz für die Beitragsangleichung fest?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer verändert hat, und rundet diesen auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Ab wann gilt ein angepasster Beitrag?
Die Ermittlung wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Welche Beiträge sind von der Angleichung ausgenommen?
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest- oder Grundbeiträge unterliegen jedoch unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Was passiert bei einer Veränderung unter 5 Prozent?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Muss der Beitrag bei sinkenden Schäden gesenkt werden?
Ja. Im Falle einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern. Im Falle einer Erhöhung ist er dazu berechtigt.
Inhalte aus: Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2012