Bei der Degenia Hausratversicherung bleibt versichert, wer während Ausbildung, Wehr- oder Zivildienst vorübergehend außerhalb der Wohnung lebt – solange kein eigener Hausstand begründet wird. Der unselbständige Hausstand erklärt, wann eine Abwesenheit als vorübergehend gilt und welche Dienste einbezogen sind.
Regelung zum unselbständigen Hausstand im Tarif T22:
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person außerhalb der Wohnung auf, gilt dies als vorübergehend im Sinne der § 7.1 – und zwar so lange, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
Diese Regelung gilt bei einem Aufenthalt außerhalb der Wohnung, wenn dieser erfolgt:
- zur Ausbildung
- zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einschließlich
- des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes,
- des Bundesfreiwilligendienstes oder
- des freiwilligen sozialen Jahres oder dergleichen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine im Haushalt lebende Person zeitweise auszieht – etwa für eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst –, gilt sie weiterhin zum versicherten Haushalt gehörend. Erst wenn diese Person einen eigenen Hausstand gründet, endet die Zuordnung. Bis dahin wird die Abwesenheit als vorübergehend behandelt.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung als vorübergehend?
Ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung zur Ausbildung oder zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes gilt so lange als vorübergehend im Sinne der § 7.1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
Welche Dienste sind vom unselbständigen Hausstand erfasst?
Erfasst sind der Wehr- oder Zivildienst einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres oder dergleichen.
Für wen gilt die Regelung zum unselbständigen Hausstand?
Sie gilt für den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
Wann endet die Einstufung als vorübergehender Aufenthalt?
Die Einstufung als vorübergehend endet, sobald ein eigener Hausstand begründet wird.