In der Hausratversicherung der Degenia legt der Tarif T22 - classic klare Sicherheitsvorschriften fest: Bei Abwesenheit müssen alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen genutzt und funktionsfähig gehalten werden. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert eine Kündigung oder eine ganz oder teilweise entfallende Leistung.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - classic Folgendes für Sicherheitsvorschriften:
Bei Abwesenheit in der Wohnung:
- Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
- Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
Erhaltung der Sicherungen:
- Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
- Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Folgen bei Verletzung der Obliegenheiten:
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Wer seine Wohnung verlässt, sollte sie abschließen, vereinbarte Sicherungen nutzen und Alarmanlagen einschalten. Nur bei sehr kurzer Abwesenheit, etwa dem Gang zum Briefkasten, ist das nicht nötig. Sicherungen müssen zudem gepflegt und funktionsfähig bleiben. Wer diese Pflichten missachtet, muss damit rechnen, dass der Versicherer kündigen kann oder im Schadenfall weniger oder gar nicht zahlt.
Häufige Fragen
Muss ich die Wohnung immer abschließen, wenn ich sie verlasse?
Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Bei sehr kurzer Abwesenheit, etwa beim Gang zum Briefkasten oder Mülleimer, gilt dies nicht.
Was gilt für vereinbarte Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen?
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Was passiert, wenn ich diese Vorschriften nicht einhalte?
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Gilt die Abschließpflicht auch bei kurzer Abwesenheit?
Nein. Wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird, zum Beispiel für den Gang zum Briefkasten oder Mülleimer, müssen die Schließvorrichtungen und Sicherungen nicht betätigt werden.