Bei der Hausratversicherung der Degenia gilt: Wird das Gebäude mit der versicherten Wohnung zur Renovierung oder Reparatur eingerüstet, beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung. Während der Gerüststellung sind bei Abwesenheit jedoch klare Obliegenheiten für Fenster, Türen, Schließvorrichtungen und Sicherungen einzuhalten.
Für „Keine Gefahrerhöhung durch Einrüstung des Gebäudes“ gilt im Tarif T22 - classic:
- Abweichend von § 27.2 c) VHB wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
- Während der Gerüststellung sind bei Abwesenheit alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Gebäude für Renovierung oder Reparatur ein Gerüst erhält, wertet der Versicherer das nicht als Gefahrerhöhung – Ihr Versicherungsschutz bleibt also bestehen. Im Gegenzug sollten Sie bei Abwesenheit dafür sorgen, dass Fenster und Türen verschlossen sowie alle Schließvorrichtungen und Sicherungen aktiviert sind. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder ganz verweigern und den Vertrag kündigen.
Häufige Fragen
Gilt ein Baugerüst am Gebäude als Gefahrerhöhung?
Nein. Wird das Gebäude mit der versicherten Wohnung zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet, beruft sich der Versicherer abweichend von § 27.2 c) VHB nicht auf eine Gefahrerhöhung.
Was muss ich während der Gerüststellung beachten?
Bei Abwesenheit sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Außerdem sind alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen.
Was passiert, wenn ich diese Pflichten nicht einhalte?
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Für welchen Zweck der Einrüstung gilt die Regelung?
Die Regelung gilt, wenn das Gebäude zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.