Die Degenia Hausratversicherung schützt Fahrräder, Fahrradanhänger und Pedelecs gegen Diebstahl, sofern besonders vereinbart. Erfahren Sie, welche Geschwindigkeitsgrenzen für Elektrofahrräder gelten, wie Sie Ihr Rad mit einem eigenständigen Schloss sichern müssen, welche Pflichten im Schadenfall bestehen und bis zu welcher Versicherungssumme entschädigt wird.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - classic folgendes für Fahrraddiebstahl (sofern besonders vereinbart):
Leistungsversprechen und Definitionen:
Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder (so genannte Pedelecs), die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Derartige Pedelecs sind auch dann versichert, wenn sie über eine elektrische Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht mehr als 6 km/h beschleunigen. Nicht versichert sind Elektrofahrräder, bei denen die vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschritten werden.
Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Besondere Obliegenheiten im Schadensfall:
- Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Entschädigungsgrenze:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für den Diebstahl des Fahrrades/Fahrradanhängers vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie es besonders vereinbart haben, ist der Diebstahl Ihres Fahrrads oder Fahrradanhängers über die Hausratversicherung abgedeckt. Auch bestimmte Pedelecs zählen dazu. Wichtig ist, das Rad mit einem eigenständigen Schloss zu sichern, wenn es steht, einen Diebstahl bei der Polizei zu melden und Unterlagen wie Kaufbeleg und Rahmennummer aufzubewahren. Die Zahlung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Häufige Fragen
Sind Pedelecs beim Fahrraddiebstahl mitversichert?
Ja. Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder (Pedelecs), die nur bei Treten des Fahrers eine Unterstützung bis maximal 25 km/h erhalten. Auch Pedelecs mit elektrischer Anfahrhilfe bis nicht mehr als 6 km/h sind versichert. Nicht versichert sind Elektrofahrräder, bei denen diese Geschwindigkeitsgrenzen überschritten werden.
Wie muss ich mein Fahrrad gegen Diebstahl sichern?
Fahrrad und Fahrradanhänger sind jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss zu sichern, wenn sie nicht zur Fortbewegung eingesetzt werden. Dauerhaft mit dem Fahrrad verbundene Sicherungen wie „Rahmenschlösser“ gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Was muss ich nach einem Fahrraddiebstahl tun?
Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzeigen und dem Versicherer nachweisen, dass das Fahrrad oder der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Zudem sollten Sie Kaufbeleg und Unterlagen zu Hersteller, Marke und Rahmennummer aufbewahren.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Fahrraddiebstahl?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für den Diebstahl des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023