In der Hausratversicherung der Degenia verzichtet der Versicherer im Tarif T22 - classic auf den Einwand einer Obliegenheitsverletzung, wenn behördlich vorgeschriebene Rauchmelder nicht installiert oder nachgerüstet wurden. So drohen keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Versicherungsschutz allein wegen fehlender Rauchmelder.
Keine Obliegenheitsverletzung bei Verletzung der Installationspflicht von Rauchmeldern:
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, gilt bei Verletzung dieser behördlichen Vorschriften – abweichend von § 16 VHB – Folgendes:
- Der Versicherer beruft sich bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung.
- Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Rauchmelder nicht installiert oder nicht nachgerüstet wurden, wertet der Versicherer dies nicht als Verstoß gegen eine Obliegenheit. Nachteilige Folgen für den Versicherungsschutz allein wegen der fehlenden Rauchmelder entstehen dadurch nicht.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich vorgeschriebene Rauchmelder nicht installiert habe?
Der Versicherer beruft sich in diesem Fall nicht auf eine Obliegenheitsverletzung. Die damit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein.
Auf welche Rauchmelder bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung gilt, wenn die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben ist.
Weicht die Regelung von den Versicherungsbedingungen ab?
Ja. Sie gilt abweichend von § 16 VHB und schließt für die vorschriftswidrige Nichtinstallation der Rauchmelder den Einwand einer Obliegenheitsverletzung aus.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - classic.